Für einen Eigenheimbesitzer spielt die Definition der drei Begriffe vielleicht keine große Rolle. Für Immobilienbesitzer die Wohnräume vermieten hingegen schon!
Werden in fremdgenutzten Immobilien Modernisierungsmaßnahmen ...
mehr lesen
Für einen Eigenheimbesitzer spielt die Definition der drei Begriffe vielleicht keine große Rolle. Für Immobilienbesitzer die Wohnräume vermieten hingegen schon!
Werden in fremdgenutzten Immobilien Modernisierungsmaßnahmen vorgenommen, können diese unter bestimmten Voraussetzungen zu Mieterhöhungsverlangen führen. Kosten für Sanierungs- oder Renovierungsarbeiten muss der Immobilienbesitzer jedoch allein tragen.
Worin unterscheidet sich also eine Renovierungs-, Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahme?
Kurz gesagt sind Renovierungsarbeiten Maßnahmen, die der Immobilie mehr „Schönheit“ verleihen. Beispielsweise sind dies Arbeiten wie die Verlegung neuer Bodenbeläge, das Tapezieren der Wände oder auch das Streichen der Außenfassade.
Sanierungsarbeiten beseitigen Schäden innerhalb und außerhalb einer Immobilie. Es wird der ursprüngliche Gebäudezustand wieder hergestellt, um den Verfall der Wohnqualität und des Immobilienwerts zu verhindern. Hierzu zählen zum Beispiel die Beseitigung von Schimmel, Feuchtigkeitsschäden im Keller oder Reparaturen undichter Stellen im Dach.
Der Nutzwert der Immobilie wird bei Sanierungsarbeiten im Gegensatz zu Modernisierungsarbeiten nicht erhöht, sondern wieder hergestellt.
Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen und steigern den Wohn- und Nutzwert der Immobilie nachhaltig. Modernisierungsarbeiten sind gesetzlich im § 555b BGB definiert. Demnach gehören zu den Modernisierungsarbeiten:
- Maßnahmen, durch die in Bezug auf die Immobilie Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung), vgl. § 555b Nr. 1 BGB
Beispiel: Erneuerung oder Optimierung der Heizungsanlage, Wärmedämmung der Außenfassade, Isolierung von Dächern, Fenstern, Leitungen oder Außentüren usw.. Hierzu zählt auch der Einbau von Thermostatventilen als energetische Modernisierung.
- Maßnahmen, durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern es nicht schon eine energetische Modernisierung ist, vgl. § 555b Nr. 2 BGB
Beispielsweise das Ersetzen von Nachtspeicheröfen durch eine energieeffiziente Gasheizung, weil die Erwärmung durch elektrische Energie einen kleineren Wirkungsgrad hat als Erdgas. Es kann aber auch eine Wärmepumpe eingebaut und damit Primärenergie eingespart werden.
- Maßnahmen, durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird, vgl. § 555b Nr. 3 BGB
Das können zum Beispiel die Erneuerung von wasserreduzierenden WC-Spülkästen sein, Einbau wassersparender Armaturen mit Wassermengenbegrenzung oder die Errichtung von Regenwassersammelanlagen
- Maßnahmen, durch die der Gebrauchswert der Immobile nachhaltig erhöht wird, vgl. § 555b Nr. 4 BGB
Hierzu zählen zum Beispiel Grundrissveränderungen einer Wohneinheit, Verbesserung der Belichtung und Belüftung, Schallschutz oder verbesserte Sicherheitsvorkehrungen vor Diebstahl.
- Maßnahmen, durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden, vgl. § 555b Nr. 5 BGB
Dies können gerade bei Mehrfamilienhäusern Maßnahmen wie die Gestaltung und Anlage eines Kinderspielplatzes oder von Stellplätzen sein. Der Einbau eines Blitzableiters oder die Beleuchtung eines Hauseingangs bzw. der Zuwegung zum Haus.
- Maßnahmen, die aufgrund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a BGB sind, vgl. § 555b Nr. 6 BGB
Das sind Maßnahmen die gesetzlich oder behördlich vorgegeben werden und sich z.B. aus der Landesbauordnung oder aus dem neuen Gebäudeenergiegesetz ergeben.
- Maßnahmen, durch die neuer Wohnraum geschaffen wird, vgl. § 555b Nr. 7 BGB.
Dazu lassen sich der Ausbau eines Dachgeschosses oder bisheriger Nebenräume einer Wohneinheit zählen. Aber auch der Anbau oder die Aufstockung eines Gebäudes fallen hier drunter. 08.11.2021, Petra Bracht